Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen und nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher auf eine Befangenheit hindeuten würde. 3.5 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen nach objektiven Gesichtspunkten weder aus den Unterlagen noch aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfah-