Mit Schreiben vom 15. März 2018 wurde der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren gestützt auf sein Schreiben vom 21. Dezember 2017 an den Leitenden Staatsanwalt eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 20. März 2018 berichtigte die Gesuchsgegnerin, dass das Strafverfahren gestützt auf sein Schreiben vom 19. Januar 2018 eingeleitet worden sei. Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen und nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher auf eine Befangenheit hindeuten würde.