BA 17 715). Die weiter mit der Replik vorgelegten Unterlagen vermögen ebenfalls keinen Ausstandsgrund gegenüber der Gesuchsgegnerin glaubhaft zu machen. Weder aus dem Schreiben an den Bruder des Gesuchstellers noch aus der Korrespondenz des Gesuchstellers mit dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt J.________ lässt sich Derartiges ableiten. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wurde der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren gestützt auf sein Schreiben vom 21. Dezember 2017 an den Leitenden Staatsanwalt eingeleitet worden sei.