Es ist nicht auszumachen, inwiefern der Gesuchsgegnerin im Verfahren BJS 16 13469 derart gravierende Fehler unterlaufen sein sollten, dass sie im aktuellen Strafverfahren nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der Eröffnung des Strafverfahrens BJS 18 3073 um eine «Racheaktion» der Gesuchsgegnerin handeln soll, weil der Gesuchsteller Strafanzeige gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) erhoben hat (Verfahrens-Nr. BA 17 715).