___ manipulierten Akten aus. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin an Fürsprecher F.________ vom 2. August 2016, wonach sie nachfragte, welche Passagen im beigelegten Schreiben ehrverletzend sein sollen, deutet nicht auf eine Befangenheit hin. Es ist nicht auszumachen, inwiefern der Gesuchsgegnerin im Verfahren BJS 16 13469 derart gravierende Fehler unterlaufen sein sollten, dass sie im aktuellen Strafverfahren nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte.