Soweit der Gesuchsteller mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung im Verfahren BJS 16 13469 nicht einverstanden ist und daraus eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin abzuleiten versucht, gilt das vorstehend Gesagte. Der Gesuchsteller hätte hiergegen das Rechtsmittel ergreifen resp. daran festhalten sollen. Inwiefern die Gesuchsgegnerin von D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) beeinflusst worden sein soll, ist nicht erkennbar. Die Gesuchsgegnerin ging offensichtlich nicht von durch Fürsprecher F.________ manipulierten Akten aus.