Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller denn auch im Nachgang an das Schreiben des Leitenden Staatsanwalts und dem Rückzug des Verfahrens vor dem Regionalgericht zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese fand allerdings nicht statt, weil der Gesuchsteller zuvor seine Einsprache zurückgezogen hatte. Soweit der Gesuchsteller mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung im Verfahren BJS 16 13469 nicht einverstanden ist und daraus eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin abzuleiten versucht, gilt das vorstehend Gesagte.