4 nen wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin im früheren Verfahren BJS 16 13469 wie auch im vorliegend aktuellen Strafverfahren BJS 18 3073 voreingenommen sein soll. Derartige Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen keine Voreingenommenheit. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren.