Was der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin – soweit genügend konkret formuliert – vorwirft, erweckt keinen Anschein der Befangenheit. Es trifft zu, dass der Leitende Staatsanwalt E.________ im Schreiben vom 3. März 2017 ausführte, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller im Rahmen der Untersuchung im Strafverfahren BJS 16 13469 anlässlich einer Einvernahme hätte Gelegenheit geben sollen, zu den von den Privatklägern erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und ihn im Hinblick auf den Erlass eines Strafbefehls zu sei-