Eine Ausstandspflicht im Anschluss an eine Strafanzeige kann nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 56 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 56 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.