_, schuldig zu erklären. 3.3 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, sie erachte sich als nicht befangen. Sie habe weder zur Privatklägerschaft und/oder deren Rechtsvertretung im abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller noch zum Gesuchsteller selber eine persönliche Beziehung. Sie habe zudem kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des aktuell hängigen Verfahrens gegen den Gesuchsteller. 3.4 Aus den Ausführungen des Gesuchstellers kann kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.