Der Strafbefehl ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Auf dieses Verfahren kann folglich nicht mehr zurückgekommen werden. Revisionsgründe, welche beim Berufungsgericht geltend gemacht werden müssten, liegen offensichtlich nicht vor. Auf die weiteren Anträge in der Replik ist demnach nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Replik Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 25. April 2018 erhob (Strafverfahren BA 18 37 gegen E.________), wurde ein separates Beschwerdeverfahren BK 18 191 eröffnet.