1. Mit Strafbefehl BJS 16 13469 vom 19. Oktober 2016 erklärte Staatsanwältin B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Beschimpfung z.N. von C.________ schuldig. Der Gesuchsteller erhob hiergegen Einsprache, zog diese in der Folge aber wieder zurück. Im Dezember 2017 erstattete der Gesuchsteller gegen D.________(Mitarbeiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland)