410 StPO denkbar; solche Gründe sind indessen nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, wonach zwecks Bereinigung der zwischen ihm und dem Geschädigten bestehenden Differenzen auf den Strafbefehl zurückgekommen werden müsse. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.