Der erfolglose Zustellversuch fang am 15. Dezember 2017 statt, worauf die siebentägige Abholfrist am 16. Dezember 2017 zu laufen begonnen und folglich am 22. Dezember 2017 geendet hat. Die darauffolgende, zehntägige Beschwerdefrist endete somit am 3. Januar 2018, weshalb die erst am 16. Januar 2018 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Zurückkommen auf den Strafbefehl wäre (theoretisch) nur noch bei Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 410 StPO denkbar;