Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des am 15. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft erneut versandten Strafbefehls umgehend Einsprache erhoben und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hat, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung des (früher) per Einschreiben versandten Strafbefehls nicht umzustossen. Angesichts dessen ist von folgender Fristberechnung auszugehen: Der erfolglose Zustellversuch fang am 15. Dezember 2017 statt, worauf die siebentägige Abholfrist am 16. Dezember 2017 zu laufen begonnen und folglich am 22. Dezember 2017 geendet hat.