Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4 und 6B_826/2016 vom 18. November 2016 E. 3). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen und unter E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des am 15. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft erneut versandten Strafbefehls umgehend Einsprache erhoben und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hat, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung des (früher) per Einschreiben versandten Strafbefehls nicht umzustossen.