Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder der Adressat noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Rechtsprechung eine – zwar widerlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ordnungsgemäss eine Abholungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nach-