3 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung hat rechnen müssen. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedarf es für die Annahme der erfolgten Zustellung keines Nachweises, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat.