4. 4.1 Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bezüglich Fristenlaufs hält Art. 90 Abs. 1 StPO fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1