Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder erscheine eine Verwechslung der Briefkästen wenig wahrscheinlich. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, dass nicht feststellbar sei, dass er die eingeschriebene Postsendung tatsächlich erhalten habe. Nachdem er das erste Mal Kenntnis vom Strafbefehl habe nehmen können, habe er umgehend Einsprache erhoben und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Ferner weist er darauf hin, dass er sich zwischenzeitlich mit B.________ habe einigen können.