__ GmbH. Da er an dieser alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei, könne selbst bei angenommener Falschzustellung einer Privatsendung an die Geschäftsadresse nicht davon gesprochen werden, dass diese nicht zugestellt worden sei. Schliesslich lasse sich die in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO normierte Vermutung (Zustellfiktion) auch nicht mit der angeblichen Unübersichtlichkeit der Briefkästen der Liegenschaften 34, 34B und 34C umstossen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder erscheine eine Verwechslung der Briefkästen wenig wahrscheinlich.