Aufgrund des bei einer Zustellung eines Einschreibens vorzunehmenden zweistufigen Verfahrens (persönliche Zustellung mittels Klingeln beim Empfänger/im Fall der Abwesenheit Deponierung eines Abholzettels im Briefkasten des Empfängers) sei der Name des Empfängers dem Postboten sehr präsent und eine Verwechslung der in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Personen unwahrscheinlich. Weiter führte es aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach frühere Sendungen an die Adresse des Arbeitsgebers gelangt sein sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sein Arbeitgeber sei die C.________ GmbH.