Der Beschwerdeführer habe mit einer Zustellung rechnen müssen und aufgrund der Tatsache, dass er bisherige Sendungen im Verfahren erhalten habe, könne geschlossen werden, dass die postalische Zustellung funktioniere. Aufgrund des bei einer Zustellung eines Einschreibens vorzunehmenden zweistufigen Verfahrens (persönliche Zustellung mittels Klingeln beim Empfänger/im Fall der Abwesenheit Deponierung eines Abholzettels im Briefkasten des Empfängers) sei der Name des Empfängers dem Postboten sehr präsent und eine Verwechslung der in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Personen unwahrscheinlich.