Mit diesen Argumenten setzte sich das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung sorgfältig auseinander und gelangte zum Schluss, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer habe mit einer Zustellung rechnen müssen und aufgrund der Tatsache, dass er bisherige Sendungen im Verfahren erhalten habe, könne geschlossen werden, dass die postalische Zustellung funktioniere.