Aufgrund früher erfolgten Falschzustellungen müsse auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung nicht in seinem Briefkasten an der F.________-Strasse 34B deponiert worden sei. In der Vergangenheit seien mehrfach Sendungen in den Briefkasten seines Arbeitgebers an der F.________-Strasse 34 oder – infolge Unübersichtlichkeit der Briefkästen der Liegenschaften 34, 34B und 34C – in einen falschen Briefkasten gelegt worden. Mit diesen Argumenten setzte sich das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung sorgfältig auseinander und gelangte zum Schluss, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange.