2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, keine postalische Einladung zur Abholung des per Einschreiben versandten Strafbefehls erhalten zu haben. Aufgrund früher erfolgten Falschzustellungen müsse auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung nicht in seinem Briefkasten an der F.________-Strasse 34B deponiert worden sei.