__ mit, dass er an der Einsprache festhalte. Am 16. Februar 2018 überstellte die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und allfälliger Durchführung des Hauptverfahrens – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses schloss in seiner Verfügung vom 12. März 2018 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 17 44610 fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2018 beim Regionalgericht Einsprache (richtig: Beschwerde).