Da ihm der Strafbefehl nicht persönlich zugestellt werden konnte und er ihn trotz Aufforderung nicht bei der Post abgeholt hatte, übermittelte ihm die Staatsanwaltschaft den (mittlerweile rechtskräftigen) Strafbefehl am 15. Januar 2018 erneut. Gleichzeitig wies sie auf die Folgen einer nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendung hin. Am 16. Januar 2018 erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihn auf die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht hatte, teilte A.________ mit, dass er an der Einsprache festhalte.