Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 174 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Geiser Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 12. März 2018 (PEN 18 122) Erwägungen: 1. A.________ wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl BM 17 44610 vom 13. Dezember 2017 wegen Beschimpfung und Drohung (beides zum Nachteil von B.________ und mehrfach begangen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 8‘100.00, verurteilt. Da ihm der Strafbefehl nicht persönlich zugestellt werden konnte und er ihn trotz Aufforderung nicht bei der Post abgeholt hatte, übermittelte ihm die Staatsanwaltschaft den (mittlerweile rechtskräftigen) Strafbefehl am 15. Januar 2018 erneut. Gleichzeitig wies sie auf die Folgen einer nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendung hin. Am 16. Ja- nuar 2018 erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihn auf die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht hatte, teilte A.________ mit, dass er an der Einsprache festhalte. Am 16. Februar 2018 überstellte die Staats- anwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und allfälliger Durch- führung des Hauptverfahrens – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses schloss in seiner Verfügung vom 12. März 2018 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 17 44610 fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2018 beim Regionalgericht Einsprache (richtig: Beschwerde). Das Regio- nalgericht leitete die Eingabe zusammen mit den amtlichen Akten der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin hielt der Be- schwerdeführer am 26. April 2018 an seiner Beschwerde fest und begründete die- se. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer am 24. Mai 2018 zugestellt. Das Regionalgericht liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, keine postalische Einladung zur Abholung des per Einschreiben versandten Strafbefehls erhalten zu haben. Aufgrund früher erfolgten Falschzustellungen müsse auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Abholungseinladung nicht in seinem Brief- kasten an der F.________-Strasse 34B deponiert worden sei. In der Vergangenheit seien mehrfach Sendungen in den Briefkasten seines Arbeitgebers an der F.________-Strasse 34 oder – infolge Unübersichtlichkeit der Briefkästen der Lie- genschaften 34, 34B und 34C – in einen falschen Briefkasten gelegt worden. Mit diesen Argumenten setzte sich das Regionalgericht in der angefochtenen Verfü- gung sorgfältig auseinander und gelangte zum Schluss, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer habe mit einer Zustellung rechnen müssen und aufgrund der Tatsache, dass er bisherige Sendungen im Verfahren erhalten habe, könne geschlossen werden, dass die postalische Zustellung funk- tioniere. Aufgrund des bei einer Zustellung eines Einschreibens vorzunehmenden zweistufigen Verfahrens (persönliche Zustellung mittels Klingeln beim Empfän- ger/im Fall der Abwesenheit Deponierung eines Abholzettels im Briefkasten des Empfängers) sei der Name des Empfängers dem Postboten sehr präsent und eine Verwechslung der in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Personen unwahr- scheinlich. Weiter führte es aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach frühere Sendungen an die Adresse des Arbeitsgebers gelangt sein sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sein Arbeitgeber sei die C.________ GmbH. Da er an dieser alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei, könne selbst bei angenommener Falschzustellung einer Privatsendung an die Geschäfts- adresse nicht davon gesprochen werden, dass diese nicht zugestellt worden sei. Schliesslich lasse sich die in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO normierte Vermutung (Zu- stellfiktion) auch nicht mit der angeblichen Unübersichtlichkeit der Briefkästen der Liegenschaften 34, 34B und 34C umstossen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder erscheine eine Verwechslung der Briefkästen wenig wahr- scheinlich. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, dass nicht feststellbar sei, dass er die eingeschriebene Postsendung tatsächlich erhalten habe. Nachdem er das erste Mal Kenntnis vom Strafbefehl habe nehmen können, habe er umgehend Einsprache erhoben und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Ferner weist er darauf hin, dass er sich zwischenzeitlich mit B.________ habe einigen können. Es sei beabsichtigt, die gegenseitig eingereichten Strafanzeigen zurückzu- ziehen, weshalb ausschlaggebend sei, dass auf Rechtzeitigkeit der Einsprache ge- schlossen werde. 4. 4.1 Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben wer- den (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt durch einge- schriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bezüglich Fristenlaufs hält Art. 90 Abs. 1 StPO fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Er- eignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 3 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Per- son mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung hat rechnen müs- sen. Anders als der Beschwerdeführer meint, bedarf es für die Annahme der erfolg- ten Zustellung keines Nachweises, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat. Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder der Adressat noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Recht- sprechung eine – zwar widerlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ord- nungsgemäss eine Abholungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbe- weis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nach- weis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung er- bringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Fehler bei der Postzustellung. Gemäss Rechtsprechung genügt indessen die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle nicht, um die zuvor erwähnte Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4 und 6B_826/2016 vom 18. November 2016 E. 3). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen und unter E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Aus- führungen verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Er- halt des am 15. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft erneut versandten Strafbefehls umgehend Einsprache erhoben und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hat, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung des (früher) per Einschreiben versandten Strafbefehls nicht umzustossen. Angesichts dessen ist von folgender Fristberechnung auszugehen: Der erfolglose Zustellversuch fang am 15. Dezember 2017 statt, worauf die siebentägige Abhol- frist am 16. Dezember 2017 zu laufen begonnen und folglich am 22. Dezember 2017 geendet hat. Die darauffolgende, zehntägige Beschwerdefrist endete somit am 3. Januar 2018, weshalb die erst am 16. Januar 2018 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Zurückkom- men auf den Strafbefehl wäre (theoretisch) nur noch bei Vorliegen von Revisions- gründen gemäss Art. 410 StPO denkbar; solche Gründe sind indessen nicht er- sichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, wonach zwecks Bereini- gung der zwischen ihm und dem Geschädigten bestehenden Differenzen auf den Strafbefehl zurückgekommen werden müsse. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ Bern, 19. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6