Ob nach Rückweisung der Akten tatsächlich eine unzulässige Mehrfachbefassung vorliegen würde, wenn Gerichtspräsident C.________ erneut für den Fall zuständig wäre, kann demnach offen bleiben. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf Fr. 1‘200.00. 12. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Aufwendungen ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan werden.