Gerichtspräsident C.________ hat von sich aus eine ausstandsrelevante Vorbefassung i.S.v. Art. 56 Bst. b StPO geltend gemacht. Über den Ausstand kann innerhalb des Regionalgerichts selber befunden werden, wenn eine entsprechende Mitteilung auch an den Stellvertreter erfolgt ist. Die Beschwerdekammer ist im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung der Akten an ein bestimmtes Mitglied des Regionalgerichts. Ob nach Rückweisung der Akten tatsächlich eine unzulässige Mehrfachbefassung vorliegen würde, wenn Gerichtspräsident C._____