Mitglieder einer Strafbehörde haben die Verfahrensleitung gemäss Art. 57 StPO selber zu informieren, wenn bei ihnen ein Ausstandsgrund vorliegt. Ist die Verfahrensleitung selbst betroffen, wie beispielsweise bei einem Einzelgericht, hat sie den Grund ihrer Stellvertretung anzuzeigen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 57; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 57). Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst.