4 das Telefongespräch mit Gerichtspräsident C.________ in sachlichem Ton geführt worden ist, ist nicht auszuschliessen, dass er sich durch die Autorität eines Gerichtspräsidenten beeinflussen liess. Alles in allem wäre es daher verfehlt, ihn auf einer formungültig abgegebenen Willenserklärung zu behaften. Die Gründe von Gerichtspräsident C.________, den Rückzug der Einsprache per E-Mail ausnahmsweise zu akzeptieren, erscheinen zwar nachvollziehbar. Das ändert an dessen Form- und damit Rechtsungültigkeit jedoch nichts.