Wäre die Rückzugserklärung mit gewöhnlicher Post verschickt worden, hätte hingegen noch genügend Zeit bestanden, um sie auf anderem Weg und noch vor Eingang beim Gerichtspräsidenten zu wiederrufen und damit aufzuheben. Der Beschwerdeführer scheint jedoch unter gewissem zeitlichen Druck gestanden zu haben. Auch wenn