9. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits rund zwei Stunden nach Abgabe der Rückzugserklärung erneut per E-Mail bei Gerichtspräsident C.________ gemeldet und diesem mitgeteilt, er fühle sich mit seiner Entscheidung nicht wohl. Zu diesem Zeitpunkt hatte Gerichtspräsident C.________ die angefochtene Verfügung bereits der Post übergeben, so dass er nicht mehr reagieren konnte. Wäre die Rückzugserklärung mit gewöhnlicher Post verschickt worden, hätte hingegen noch genügend Zeit bestanden, um sie auf anderem Weg und noch vor Eingang beim Gerichtspräsidenten zu wiederrufen und damit aufzuheben.