Oftmals gereicht diese Praxis den betroffenen Personen zum Nach- und nicht zum Vorteil, da sie Eingaben nachbessern müssen oder gar Rechte verwirken können. Es wäre stossend, in einem Fall, in dem sich ausnahmsweise die beschwerdeführende Person auf die Formvorschriften beruft und ihr diese offensichtlich zugute kommen, von dieser Strenge abzuweichen. Gerade wenn wie hier die Folgen einer Erklärung derart weit gehen und eine definitive strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen, scheint eine Berufung auf das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sachgerecht.