8. Dementsprechend werden die Parteien eines Strafverfahrens gemäss bernischer Praxis in Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte regemässig darauf hingewiesen, dass Eingaben per Fax und E-Mail nicht rechtsgültig seien und keine fristwahrende Wirkung hätten. Dieser Hinweis war auch auf der Vorladung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2018 enthalten. Namentlich aus Gründen der Beweissicherheit handhaben die Behörden diese Formvorgaben in der Regel streng. Oftmals gereicht diese Praxis den betroffenen Personen zum Nach- und nicht zum Vorteil, da sie Eingaben nachbessern müssen oder gar Rechte verwirken können.