Freiburg 2012, S. 621). Ausnahmen sind denkbar beim oben unter E. 5 beschriebenen konkludenten Verhalten oder bei einer Erklärung zu Protokoll. Entscheidet sich der Absender hingegen für die Schriftform, so hat das Schreiben den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO zu genügen. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Eine Mitteilung per E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht.