So dienen Formvorschriften nicht nur Beweiszwecken, sondern schützen den Absender unter Umständen auch vor übereilten Handlungen. Eine E-Mail ist rascher einmal verschickt als ein gewöhnlicher Brief, den man noch ausdrucken, unterzeichnen und zur Post bringen muss. Genauso wie für die Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei dessen Rückzug das Schriftlichkeitserfordernis gelten (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 621).