Gerichtspräsident C.________ hatte kurz vor Erhalt der E-Mail noch mit dem Beschwerdeführer telefoniert und sich dabei mit ihm über einen allfälligen Rückzug unterhalten. 3 Er durfte sich daher darauf verlassen, dass die Mitteilung vom Beschwerdeführer selber stammte und seinem Willen entsprach. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, Absender der fraglichen E-Mail zu sein. Es ist demnach unbestritten, dass er in diesem Moment den Rückzug seiner Einsprache bekannt gab.