6. Formvorschriften dienen namentlich dem Zweck, den Absender einer Nachricht zweifelsfrei identifizieren und ihm seine Willenserklärung eindeutig zuordnen zu können. Sie sollen verhindern, dass einer für den anderen eine Erklärung abgibt, ohne hierfür befugt zu sein. Ganz allgemein ermöglichen Formvorschriften den Nachweis über Zeitpunkt, Inhalt und Absender einer Erklärung und erfüllen damit eine Beweisfunktion. Vor diesem Hintergrund könnte man vorliegend durchaus die Meinung vertreten, der Einspracherückzug per E-Mail sei gültig erfolgt. Gerichtspräsident C.__