354 Abs. 1 StPO), äussert es sich zu den Formvorschriften des Rückzugs nicht. Somit ist auf die allgemeine Bestimmung von Art. 110 Abs. 1 StPO abzustellen. Demnach können Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Überdies sollte der Rückzug unter Umständen auch konkludent erfolgen können, beispielswiese durch Bezahlung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den Antritt verhängter gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe (RIKLIN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356).