5. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer Einsprache gegen einen Strafbefehl, an diesem festzuhalten, überweist sie die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Im gerichtlichen Verfahren kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und lässt den ergangenen Strafbefehl definitiv in Rechtskraft erwachsen. Während das Gesetz für die Erhebung der Einsprache ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt (Art. 354 Abs. 1 StPO)