Dies sei ihm mit Empfangsbestätigung um 14:37 Uhr bestätigt worden. Daraufhin habe er, der Gerichtspräsident, die verfahrensabschliessende Verfügung verfasst, damit diese noch gleichentags der Post habe übergeben werden können, womit das Verfahren formell abgeschlossen gewesen sei. Insgesamt könne der Fehler einzig im Akzeptieren eines Einspracherückzugs per E-Mail gesehen werden.