Er habe dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass er einen unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch folgenden Rückzug der Einsprache per E-Mail angesichts der zeitlichen Nähe ausnahmsweise akzeptieren würde. Die Idee dahinter sei gewesen, die auf kommenden Mittwoch angesetzte Verhandlung sofort absetzen und den vorgeladenen Privatkläger rechtzeitig informieren zu können. Nachdem er dies bereits am Telefon in Aussicht gestellt habe, habe der Beschwerdeführer rund 20 Minuten nach Abschluss des Gesprächs, um 14:34 Uhr, per E-Mail den Rückzug seiner Einsprache erklärt. Dies sei ihm mit Empfangsbestätigung um 14:37 Uhr bestätigt worden.