4. Gerichtspräsident C.________ bestreitet mit Vehemenz, gegenüber dem Beschwerdeführer einschüchternde Taktikten angewandt zu haben. Das am Freitag, 20. April 2018 um ca. 14:00 Uhr geführte Telefongespräch sei in ruhigem und höflichem Ton verlaufen. Man habe unter anderem einen Rückzug der Einsprache per E-Mail thematisiert. Ihm sei bewusst, dass ein solcher Rückzug grundsätzlich nicht rechtgültig sei. Er habe dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass er einen unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch folgenden Rückzug der Einsprache per E-Mail angesichts der zeitlichen Nähe ausnahmsweise akzeptieren würde.