3. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich eines Telefongesprächs mit Gerichtspräsident C.________ am 20. April 2018 habe dieser Einschüchterungsmethoden, «ähnlich wie man es von Callcentern kennt» angewandt, um ihn zu einem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl zu bewegen. Er habe sich dadurch genötigt gefühlt und seine Einsprache per E-Mail zurückgezogen. Kurz darauf habe er jedoch seine Meinung geändert und dies, nachdem er Gerichtspräsident C.________ telefonisch nicht mehr habe erreichen können, wiederum per E-Mail