_ seine Einsprache noch am gleichen Tag per E-Mail zurück. Daraufhin wurde verfügt, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und der Verhandlungstermin vom 25. April 2018 abgesetzt werde. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. April 2018 ans Obergericht des Kantons Bern. Am 3. Mai 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Gerichtspräsident C.___