Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 20. April 2018 (PEN 18 7) Regeste: Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO; Rückzug der Einsprache, Form Der Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Entscheidet sich der Absender für die Schriftform, so hat der Rückzug den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO zu genügen. Er ist zu datieren und zu unterzeichnen. Ein Rückzug mit gewöhnlicher E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und ist damit unwirksam (E. 7). Erwägungen: